Ist der Verkauf einer Geschäftsliegenschaft mehrwertsteuerpflichtig?
Nicht zwingend. Die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sind von der Steuer ausgenommen. Eine von der Steuer ausgenommene Leistung ist nicht steuerbar, wenn für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird.
Das Mehrwertsteuergesetz nennt bei den von der Steuer ausgenommenen Leistungen ausdrücklich die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken. Dazu gehört der Verkauf einer Geschäftsliegenschaft als Grundstücksgeschäft. Wird für eine solche ausgenommene Leistung nicht nach Artikel 22 optiert, ist sie nicht steuerbar. Für die Einordnung ist deshalb zu prüfen, ob tatsächlich eine Übertragung eines Grundstücks oder eines dinglichen Rechts daran vorliegt.[1]
Das Gesetz stellt Grundstücksgeschäfte zudem in einen eigenen Zusammenhang mit der Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung. Auch diese Leistungen sind grundsätzlich von der Steuer ausgenommen, wobei das Gesetz für bestimmte Vermietungen steuerbare Fälle nennt, etwa im Hotel- und Gastgewerbe, bei Campingplätzen, bei bestimmten Fahrzeugabstellplätzen, bei fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, bei Schliessfächern sowie bei Messestandflächen und einzelnen Räumen in Messe- und Kongressgebäuden. Für den Verkauf einer Geschäftsliegenschaft ist daher sauber zwischen Veräusserung eines Grundstücks und anderen Immobilienleistungen zu unterscheiden und zu prüfen, ob eine Option nach Artikel 22 ausgeübt wird.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]