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Wann kann ein Unternehmen ausgenommene Leistungen freiwillig der MWST unterstellen?

Ein Unternehmen kann grundsätzlich jede von der Steuer ausgenommene Leistung freiwillig versteuern, indem es die Steuer offen ausweist oder die Leistung in der Abrechnung deklariert. Das gilt nur unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausschlüsse: Für bestimmte Leistungen ist die Option ausgeschlossen, und bei Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 zusätzlich dann, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.

Grundsatz: Die steuerpflichtige Person kann jede von der Steuer ausgenommene Leistung freiwillig versteuern (Option). Dies erfolgt entweder durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung.[1]

  • Die Option ist ausgeschlossen für Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18, 19 und 23.
  • Die Option ist ausgeschlossen für Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.

[1]

Soweit die genannten Ausschlüsse nicht greifen, kann ein Unternehmen ausgenommene Leistungen freiwillig der MWST unterstellen. Welche konkrete Leistung unter die genannten Ziffern fällt, muss anhand der betreffenden Bestimmungen geprüft werden; weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem vollständigen Gesetzestext.[1]

Hinweis: Diese Antwort beruht auf dem angehefteten Fedlex-Snapshot. Vor einer verlässlichen Anwendung sollten die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 02.09.2026 · Quellen geprüft am 02.09.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

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