Welche Voraussetzungen gelten für den Verzicht auf die Befreiung von der MWST-Pflicht und wie lange muss er gelten?
Ein Verzicht ist nur für Personen möglich, die ein Unternehmen betreiben und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit sind. Der Verzicht muss mindestens während einer Steuerperiode gelten. Vor einer Umsetzung sollte geprüft werden, ob die eigene Befreiung genau auf diesen Bestimmungen beruht.
Nach Art. 11 hat nur Anspruch auf den Verzicht, wer ein Unternehmen betreibt und zugleich nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist. Die Norm nennt diese Voraussetzungen ausdrücklich und verbindet sie kumulativ: Es genügt daher nicht, bloss ein Unternehmen zu betreiben; die Befreiung muss gerade auf einer der beiden genannten Grundlagen beruhen. Umgekehrt sagt die zitierte Bestimmung nichts zu anderen Befreiungstatbeständen. Wenn die eigene Situation nicht klar unter Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 fällt, sollte der genaue Befreiungsgrund vor einem Verzicht anhand der massgebenden Vorschrift überprüft werden.[1]
Zur Dauer ist die Regel klar formuliert: Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden. Das bedeutet, dass der Verzicht nicht für einen kürzeren Zeitraum vorgesehen ist. Die zitierte Bestimmung enthält in diesem Auszug keine weiteren Bedingungen zur Form, zum Verfahren oder zu besonderen Ausnahmen. Deshalb lässt sich aus der vorliegenden Grundlage sicher nur festhalten, dass ein wirksamer Verzicht die genannte Mindestdauer einhalten muss. Für die praktische Anwendung sollte zusätzlich geprüft werden, wie die Steuerperiode im konkreten Fall massgeblich ist und ob weitere Vorschriften ausserhalb des hier zitierten Art. 11 zu beachten sind.[1]
Diese Antwort beruht auf dem angepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 11 MWSTG. Vor einem Verlass darauf müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]