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Kann ein ausländisches Unternehmen die bezahlte Schweizer MWST zurückfordern?

Ja, grundsätzlich kann ein ausländisches Unternehmen eine Vergütung beantragen, wenn es die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt. Entscheidend sind insbesondere Sitz oder Betriebsstätte im Ausland, fehlende Steuerpflicht im Inland, grundsätzlich keine Leistungen im Inland, der Nachweis der Unternehmereigenschaft und das verlangte Gegenrecht des ausländischen Staates.

Ja, eine Rückforderung ist nach dem zitierten Rechtstext grundsätzlich möglich. Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zusätzlich mehrere Bedingungen erfüllt. Genannt werden: Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland, keine Steuerpflicht im Inland, grundsätzlich keine Leistungen im Inland sowie der Nachweis der Unternehmereigenschaft gegenüber der ESTV im Staat des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte. Damit ist die Rückforderung nicht allgemein für jedes ausländische Unternehmen eröffnet, sondern nur unter diesen kumulativen Voraussetzungen.[1]

  • Der Anspruch betrifft die Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG für Personen, die Gegenstände einführen oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lassen.
  • Vorausgesetzt ist, dass Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland liegen.
  • Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person im Inland nicht steuerpflichtig ist.
  • Zusätzlich darf sie im Inland unter Vorbehalt von Absatz 2 keine Leistungen erbringen.
  • Die Unternehmereigenschaft muss gegenüber der ESTV im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte nachgewiesen werden.
  • Der Anspruch bleibt gewahrt, wenn die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.
  • Ausserdem setzt die Steuervergütung voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.

[1]

Für die praktische Prüfung ist deshalb vor allem zu klären, ob wirklich keine Steuerpflicht im Inland besteht, ob im Inland keine Leistungen erbracht werden und ob das verlangte Gegenrecht des ausländischen Staates gegeben ist. Ebenso muss die Unternehmereigenschaft in der verlangten Form gegenüber der ESTV nachgewiesen werden. Weil der zitierte Artikel selbst einen Vorbehalt zu Absatz 2 enthält, sollte die vollständige Vorschrift mitgeprüft werden, statt Ausnahmen zu vermuten oder zu verallgemeinern.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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