Unterliegt die Vermietung von Parkplätzen der MWST?
Ja, die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist steuerbar. Nicht steuerbar ist sie, wenn es sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung handelt.
Das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) nimmt die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung grundsätzlich von der Steuer aus. Für Parkplätze gilt jedoch eine besondere Regel: Steuerbar ist die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Damit unterliegt die Vermietung solcher Abstellplätze der MWST, auch wenn die allgemeine Überlassung von Grundstücken sonst von der Steuer ausgenommen ist. Massgeblich ist, ob ein Platz zum Abstellen von Fahrzeugen vermietet wird und ob dieser Platz nicht im Gemeingebrauch steht.[1]
Eine Ausnahme besteht, wenn die Vermietung des Parkplatzes eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung ist. In diesem Fall folgt die Parkplatzüberlassung der steuerlichen Behandlung der ausgenommenen Immobilienvermietung. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob der Parkplatz eigenständig vermietet wird oder ob er als Nebenleistung mit einer von der Steuer ausgenommenen Vermietung von Grundstücken oder Grundstücksteilen verbunden ist. Das MWSTG bestimmt zudem allgemein, dass eine von der Steuer ausgenommene Leistung, für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, nicht steuerbar ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]