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Wie läuft eine MWST-Kontrolle der ESTV im Unternehmen ab?

Die ESTV kann zur Abklärung des Sachverhalts bei steuerpflichtigen Personen eine Kontrolle durchführen. Dazu muss Zugang zur Buchhaltung und zu den dazugehörigen Belegen gewährt werden; als Kontrolle gilt auch das Einfordern und Prüfen umfassender Unterlagen. Grundsätzlich ist die Kontrolle schriftlich anzukündigen, in begründeten Fällen kann die Ankündigung ausnahmsweise entfallen.

Eine MWST-Kontrolle dient nach dem Gesetz der Abklärung des Sachverhalts. Die ESTV kann sie bei steuerpflichtigen Personen durchführen, soweit dies dafür erforderlich ist. Für diesen Zweck ist der Zugang zur Buchhaltung und zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt auch für auskunftspflichtige Drittpersonen nach der im Gesetz genannten Verweisung. Als Kontrolle gilt nicht nur ein Besuch vor Ort, sondern auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Unterlagen durch die ESTV. Praktisch ist deshalb sorgfältig zu prüfen, welche Buchhaltungsunterlagen und Belege zur angefragten Periode und zum abgeklärten Sachverhalt gehören und ob sie vollständig zugänglich sind.[1]

Zum Ablauf nennt das Gesetz mehrere Verfahrensschritte. Eine Kontrolle ist schriftlich anzukündigen. Nur in begründeten Fällen kann ausnahmsweise auf die Ankündigung verzichtet werden. Umgekehrt kann die steuerpflichtige Person mit einem begründeten Gesuch selbst die Durchführung einer Kontrolle verlangen; diese ist dann innerhalb von zwei Jahren durchzuführen. Nach der Ankündigung ist die Kontrolle innert 360 Tagen mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen. Diese Mitteilung hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest. Für die Einordnung des konkreten Verfahrensschritts ist daher vorsichtig zu prüfen, ob bereits eine schriftliche Ankündigung vorliegt, ob allenfalls nur Unterlagen eingefordert wurden und ob am Ende eine Einschätzungsmitteilung zur kontrollierten Periode ergangen ist.[1]

Besondere Grenzen gelten für Feststellungen, die Dritte betreffen und bei Kontrollen bei bestimmten Einrichtungen gemacht werden. Das Gesetz nennt dafür die Schweizerische Nationalbank, eine Pfandbriefzentrale, eine Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes, ein Finanzinstitut im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes sowie eine Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes. Solche Feststellungen dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden. Zudem sind die Berufsgeheimnisse nach dem Bankengesetz, nach dem Finanzinstitutsgesetz und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz zu wahren. Wenn eine Kontrolle Berührungspunkte mit solchen Einrichtungen hat, sollte deshalb genau geprüft werden, zu welchem Zweck Feststellungen verwendet werden dürfen und welche Geheimnisschutzregeln einzuhalten sind.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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