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Wie wird die MWST korrigiert, wenn ein Kunde einen Rabatt erhält oder nicht bezahlt?

Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder vereinbarte Entgelt korrigiert, ist die Umsatzsteuerschuld anzupassen. Die Anpassung erfolgt im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird.

Erhält ein Kunde einen Rabatt oder wird das ursprünglich bezahlte oder vereinbarte Entgelt nachträglich geändert, wird die Umsatzsteuerschuld angepasst. Massgebend ist nicht der ursprüngliche Rechnungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird. Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) knüpft die Berichtigung damit an die tatsächliche Verbuchung der Korrektur oder an den Eingang des korrigierten Entgelts. Für die praktische Prüfung ist deshalb festzuhalten, ob und wann der Preisnachlass, die Herabsetzung oder die andere Entgeltkorrektur in der Buchhaltung erfasst wurde oder wann der entsprechend korrigierte Betrag eingegangen ist.[1]

Dasselbe gilt, wenn ein Kunde nicht den ursprünglich vereinbarten Betrag bezahlt und dadurch das Entgelt korrigiert wird: Auch dann ist eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen, sobald die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird. Das MWSTG stellt auf das bezahlte oder vereinbarte Entgelt und dessen spätere Korrektur ab. Wer die Berichtigung vornimmt, muss daher prüfen, welcher korrigierte Betrag tatsächlich vereinnahmt wurde oder wann die entsprechende Korrektur buchmässig erfasst worden ist. Soweit auf der Eingangsseite das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert wird, ist im entsprechenden Zeitpunkt auch der Vorsteuerabzug anzupassen, nämlich wenn die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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