Bis wann ist die letzte MWST-Abrechnung nach Ende der Steuerpflicht einzureichen?
Endet die Steuerpflicht, läuft die Frist für die Abrechnung gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) von diesem Zeitpunkt an. Die steuerpflichtige Person hat innert 60 Tagen in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
Das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) bestimmt, dass die steuerpflichtige Person gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen hat. Die allgemeine Frist beträgt innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Endet die Steuerpflicht, so läuft diese Frist von diesem Zeitpunkt an. Für die letzte MWST-Abrechnung ist damit der Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht massgebend; ab dann beginnt die Frist von innert 60 Tagen zu laufen.[1]
Für die Einreichung ist zu prüfen, wann die Steuerpflicht endet und dass die Abrechnung gegenüber der ESTV in der vorgeschriebenen Form erfolgt. Die Abrechnung ist unaufgefordert einzureichen. Massgeblich ist nicht mehr der Ablauf einer weiteren Abrechnungsperiode, sondern bei Beendigung der Steuerpflicht der Zeitpunkt ihres Endes. Daraus folgt für die letzte Abrechnung, dass sie innert 60 Tagen ab diesem Zeitpunkt bei der ESTV einzureichen ist.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]