Wie wird ein Geschäft mit mehreren Leistungen für die Schweizer MWST behandelt?
Nach Art. 19 MWSTG werden voneinander unabhängige Leistungen grundsätzlich selbstständig behandelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Kombination einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden. Wirtschaftlich eng zusammengehörende, unteilbare Leistungen gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang; Nebenleistungen folgen der Hauptleistung.
- Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt.
- Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination).
- Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln.
- Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung.
Für die Einordnung ist damit vor allem zu unterscheiden, ob die einzelnen Leistungen voneinander unabhängig sind, ob eine Kombination mit Gesamtentgelt und überwiegender Leistung vorliegt oder ob die Leistungen wirtschaftlich so eng zusammengehören, dass sie als unteilbares Ganzes gelten.[1]
Diese Antwort beruht auf dem angepinnten Fedlex-Snapshot. Vor einer verlässlichen Anwendung müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]