Wie werden Leistungen an Mitarbeitende wie das Geschäftsauto bei der MWST behandelt?
Bei Leistungen an das Personal kommt es nach dem zitierten Verordnungstext vor allem darauf an, ob die Leistung entgeltlich ist und ob sie im Lohnausweis zu deklarieren ist. Ist sie dort zu deklarieren, gilt sie als entgeltlich erbracht; die Steuer bemisst sich dann nach dem für die direkten Steuern massgebenden Betrag. Nicht zu deklarierende Leistungen gelten als nicht entgeltlich erbracht; zudem wird ein unternehmerischer Grund vermutet.
Für Leistungen an Mitarbeitende wie ein Geschäftsauto nennt der zitierte Verordnungstext eine klare Grundordnung: Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Zusätzlich gilt ausdrücklich, dass Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, als entgeltlich erbracht gelten. In diesem Fall ist die Steuer von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. Für ein Geschäftsauto ist damit nach diesem Text entscheidend, ob und in welchem Umfang die Leistung im Lohnausweis zu deklarieren ist und welcher Betrag dafür bei den direkten Steuern massgebend ist. Artikel 24 Absätze 2 und 3 MWSTG bleibt dabei vorbehalten.[1]
Umgekehrt behandelt der zitierte Text Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, als nicht entgeltlich erbracht. Gleichzeitig wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. Das ist für die MWST-Behandlung wichtig, weil die Verordnung die Einordnung gerade an die Deklarationspflicht im Lohnausweis anknüpft. Weiter erlaubt der Text, bei den direkten Steuern zulässige Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen auch für die Mehrwertsteuer zu verwenden, soweit diese Pauschalen auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind. Für die Anwendung dieser Regeln ist es nach dem zitierten Text nicht erheblich, ob es sich um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.[1]
- Prüfen Sie zuerst, ob die konkrete Leistung im Lohnausweis zu deklarieren ist.
- Ist sie zu deklarieren, behandeln Sie sie nach dem zitierten Text als entgeltlich erbracht und richten die Bemessung nach dem für die direkten Steuern massgebenden Betrag aus.
- Ist sie nicht zu deklarieren, gilt sie nach dem zitierten Text als nicht entgeltlich erbracht; zudem wird ein unternehmerischer Grund vermutet.
- Wenn bei den direkten Steuern zulässige Pauschalen bestehen und diese auch für die MWST-Bemessung dienlich sind, können sie ebenfalls verwendet werden.
- Beachten Sie dabei auch den im Text ausdrücklich vorbehaltenen Verweis auf Artikel 24 Absätze 2 und 3 MWSTG.
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]