Unter welchen Voraussetzungen darf ein Unternehmen Vorsteuer nach Art. 28 MWSTG abziehen?
Nach Art. 28 MWSTG kann die steuerpflichtige Person Vorsteuer im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abziehen, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33. Erfasst sind die in Rechnung gestellte Inlandsteuer, die deklarierte Bezugsteuer sowie bestimmte Einfuhrsteuern. Der Abzug nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.
Art. 28 MWSTG nennt als Grundvoraussetzung, dass die steuerpflichtige Person den Vorsteuerabzug im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geltend macht. Der Abzug steht zudem unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33.[1]
- abziehbar ist die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
- abziehbar ist die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45–49);
- abziehbar ist die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
Für den Vorsteuerabzug nach Absatz 1 verlangt Art. 28 ausdrücklich den Nachweis, dass die steuerpflichtige Person die Vorsteuer bezahlt hat.[1]
Eine besondere Regel gilt, wenn die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen hat: Dann kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.[1]
Diese Antwort stützt sich auf den angepinnten Fedlex-Snapshot. Vor einer verlässlichen Anwendung sollten die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]