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Bis wann muss man sich nach der MWST-Anmeldung für die Saldosteuersatzmethode entscheiden?

Neu ins Register der steuerpflichtigen Personen eingetragene Personen müssen der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer schriftlich melden, dass sie sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen wollen. Erfolgt keine Meldung innert dieser Frist, muss die steuerpflichtige Person grundsätzlich mindestens drei Jahre nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen, bevor sie zur Saldosteuersatzmethode wechseln kann.

Bei Beginn der Steuerpflicht gilt für neu ins Register der steuerpflichtigen Personen eingetragene Personen eine klare Frist: Wer sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen will, muss dies der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer schriftlich melden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung bewilligt die Anwendung, wenn in den ersten 12 Monaten sowohl der erwartete Umsatz als auch die erwarteten Steuern die Grenzen von Artikel 37 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes nicht überschreiten. Für rückwirkende Eintragungen gelten diese Regeln sinngemäss ebenfalls.[1]

Wird die Meldung nicht innert der Frist gemacht, muss die steuerpflichtige Person mindestens drei Jahre nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen, bevor sie sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen kann. Ein früherer Wechsel ist möglich bei jeder Anpassung des betreffenden Saldosteuersatzes, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 des Mehrwertsteuergesetzes zurückzuführen ist. Für den Entscheid ist deshalb zu prüfen, wann die Mehrwertsteuernummer zugestellt wurde, ob die schriftliche Meldung rechtzeitig erfolgt und ob die erwarteten Werte in den ersten 12 Monaten innerhalb der massgebenden Grenzen liegen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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