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Welche Regeln enthält Art. 35a MWSTG zur Genehmigung und zum Wechsel der jährlichen Abrechnung?

Art. 35a MWSTG regelt, wann die ESTV die jährliche Abrechnung verweigern oder widerrufen kann und welche Mindestbindungen und Sperrfristen bei einem Wechsel gelten. Danach ist die jährliche Abrechnung mindestens während einer ganzen Steuerperiode beizubehalten; ein Rückwechsel aus der monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung ist frühestens nach drei Steuerperioden möglich, und Wechsel sind jeweils nur auf den Beginn einer Steuerperiode möglich.

Art. 35a MWSTG gibt der ESTV eine Eingriffsmöglichkeit bei der Genehmigung der jährlichen Abrechnung. Sie kann steuerpflichtigen Personen die Genehmigung zur Anwendung der jährlichen Abrechnung verweigern oder eine bereits erteilte Genehmigung widerrufen, wenn diese ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommen. Für die praktische Einordnung bedeutet das: Die Vorschrift knüpft ausdrücklich an die Erfüllung der Abrechnungs- und Zahlungspflichten an. Ob die jährliche Abrechnung bewilligt bleibt, ist daher nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gerade an diese Pflichten gebunden.[1]

Für den Wechsel der Abrechnungsart enthält Art. 35a MWSTG mehrere zeitliche Regeln. Erstens muss die jährliche Abrechnung während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden. Zweitens gilt für den Rückwechsel eine Sperre: Wer von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung wechselt, kann frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln. Drittens sind Wechsel jeweils nur auf den Beginn einer Steuerperiode möglich. Vorsichtig geprüft werden sollte deshalb immer, von welcher Abrechnungsart gewechselt wird, ob bereits mindestens eine ganze Steuerperiode eingehalten wurde und ob der gewünschte Wechselzeitpunkt tatsächlich auf den Beginn einer Steuerperiode fällt.[1]

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