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Kann man eine von der MWST ausgenommene Leistung freiwillig versteuern?

Ja. Die steuerpflichtige Person kann jede von der Steuer ausgenommene Leistung freiwillig versteuern, indem sie die Steuer offen ausweist oder in der Abrechnung deklariert. Ausgeschlossen ist die Option für bestimmte ausgenommene Leistungen sowie für bestimmte Leistungen, wenn der Gegenstand ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.

Das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) sieht eine Option für die Versteuerung von der Steuer ausgenommener Leistungen vor. Die steuerpflichtige Person kann jede von der Steuer ausgenommene Leistung versteuern, wenn sie die Steuer offen ausweist oder die Leistung in der Abrechnung deklariert. Die freiwillige Versteuerung erfolgt damit nicht formlos, sondern über eine dieser beiden im MWSTG genannten Arten der Ausübung der Option.[1]

Die Option gilt nicht uneingeschränkt. Ausgeschlossen ist sie für Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18, 19 und 23. Ebenfalls ausgeschlossen ist sie für Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll. Vor einer freiwilligen Versteuerung ist deshalb zu prüfen, ob die betreffende ausgenommene Leistung zu diesen ausgeschlossenen Fällen gehört und ob bei den genannten Leistungen eine ausschliessliche Nutzung für Wohnzwecke vorliegt oder vorgesehen ist.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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