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Sind Heilbehandlungen von Therapeuten und Arztpraxen mehrwertsteuerpflichtig?

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind von der Steuer ausgenommen, wenn sie von den im Mehrwertsteuergesetz genannten Berufsgruppen erbracht werden und die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen. Ohne Option zur Versteuerung ist eine von der Steuer ausgenommene Leistung nicht steuerbar.

Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) nimmt Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Steuer aus. Erfasst sind Heilbehandlungen, die von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Naturärzten und Naturärztinnen, Entbindungspflegern und Hebammen, Pflegefachmännern und Pflegefachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbracht werden, soweit die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen. Für Arztpraxen und therapeutische Leistungen ist deshalb insbesondere zu prüfen, ob die konkrete Tätigkeit eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin ist und ob die erforderliche Berufsausübungsbewilligung vorliegt. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.[1]

Für Spitäler, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik sowie Ambulatorien und Tageskliniken gilt ebenfalls eine Steuerbefreiung für die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen. Das MWSTG ordnet zugleich an, dass die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten als steuerbare Lieferung gilt. Allgemein bestimmt das MWSTG zudem: Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. Wer Leistungen einer Praxis oder therapeutischen Einrichtung einordnet, sollte daher zwischen der Heilbehandlung selbst und gesondert geregelten Lieferungen unterscheiden sowie klären, ob eine Option zur Versteuerung ausgeübt wird.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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