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Müssen Geschenke an Kunden bei der Vorsteuer korrigiert werden?

Ja, wenn Gegenstände oder Dienstleistungen unentgeltlich abgegeben werden und kein unternehmerischer Grund besteht, liegt Eigenverbrauch vor und der frühere Vorsteuerabzug muss korrigiert werden. Bei Geschenken bis 500 Franken pro Person und Jahr sowie bei Werbegeschenken und Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder von der Steuer befreiter Umsätze wird der unternehmerische Grund ohne weiteres vermutet.

Das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) ordnet eine Korrektur des Vorsteuerabzugs an, wenn die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich wegfallen. In diesem Zeitpunkt ist der Vorsteuerabzug zu korrigieren, und die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer muss zurückerstattet werden. Eigenverbrauch liegt namentlich vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen entnimmt und sie unentgeltlich abgibt, sofern beim Bezug oder bei der Einlage des Ganzen oder seiner Bestandteile ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde oder der Bezug im Meldeverfahren erfolgt ist. Für Kundengeschenke ist deshalb zu prüfen, ob eine unentgeltliche Abgabe vorliegt und ob zuvor Vorsteuer abgezogen wurde.[1]

Für Geschenke nennt das MWSTG eine wichtige Vermutung: Bei Geschenken bis 500 Franken pro Person und Jahr sowie bei Werbegeschenken und Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder von der Steuer befreiter Umsätze wird der unternehmerische Grund ohne weiteres vermutet. In diesen Fällen wird die unentgeltliche Abgabe nicht als Eigenverbrauch wegen fehlenden unternehmerischen Grundes behandelt. Liegt diese Vermutung nicht vor, ist zu prüfen, ob ein unternehmerischer Grund besteht. Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung vor dem Wegfall der Voraussetzungen bereits gebraucht, ist die Korrektur im Umfang des Zeitwerts vorzunehmen; das Gesetz regelt dafür eine lineare Reduktion des Vorsteuerbetrags pro abgelaufenes Jahr. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung.[1]

  • Zu prüfen ist, ob das Geschenk unentgeltlich abgegeben wird.
  • Zu prüfen ist, ob beim Bezug oder bei der Einlage ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde oder der Bezug im Meldeverfahren erfolgt ist.
  • Zu prüfen ist, ob das Geschenk unter die Vermutung des unternehmerischen Grundes fällt: Geschenke bis 500 Franken pro Person und Jahr, Werbegeschenke oder Warenmuster zur Erzielung steuerbarer oder von der Steuer befreiter Umsätze.
  • Wurde der abgegebene Gegenstand oder die Dienstleistung bereits genutzt, richtet sich der Korrekturumfang nach dem Zeitwert.

[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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