Wie wird die Bezugsteuer mit der Saldosteuersatzmethode abgerechnet?
Wer nach der Saldosteuersatzmethode abrechnet und Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach den Artikeln 45–49 MWSTG bezieht, muss die Bezugsteuer halbjährlich zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz entrichten.
Für steuerpflichtige Personen, die nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen, gilt für die Bezugsteuer eine eigene Abrechnungsregel: Beziehen sie Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach den Artikeln 45–49 MWSTG, müssen sie die Bezugsteuer halbjährlich entrichten. Die Abrechnung erfolgt dabei nicht mit dem Saldosteuersatz, sondern zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz.[1]
- Zu prüfen ist zuerst, ob überhaupt nach der Saldosteuersatzmethode abgerechnet wird.
- Dann ist zu prüfen, ob Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezogen werden.
- Massgeblich sind dabei Leistungen nach den Artikeln 45–49 MWSTG.
- Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Bezugsteuer halbjährlich abzurechnen.
- Für diese Bezugsteuer ist der entsprechende gesetzliche Steuersatz anzuwenden.
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]