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Wann entsteht die Steuerforderung nach Art. 40 MWSTG?

Nach Art. 40 MWSTG entsteht die Umsatzsteuerschuld je nach Abrechnungsart zu unterschiedlichen Zeitpunkten: bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten grundsätzlich mit der Rechnungsstellung, bei Teilrechnungen oder Teilzahlungen nach den besonderen Regeln von Art. 40 Abs. 1 Bst. b und c, und bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten mit der Vereinnahmung des Entgelts.

Art. 40 MWSTG regelt die Entstehung der Steuerforderung als Umsatzsteuerschuld nach der gewählten Abrechnungsart. Der Zeitpunkt ist nicht einheitlich, sondern richtet sich danach, ob nach vereinbarten Entgelten oder nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet wird. Daneben nennt die Bestimmung besondere Zeitpunkte für den Vorsteuerabzug.[1]

  • Im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuerschuld mit der Rechnungsstellung.
  • Mit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzahlung, wenn die Leistungen zu aufeinander folgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen Anlass geben.
  • Mit der Vereinnahmung des Entgelts bei Vorauszahlungen für nicht von der Steuer befreite Leistungen sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung.

[1]

  • Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Umsatzsteuerschuld mit der Vereinnahmung des Entgelts.
  • Der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht in diesem Fall im Zeitpunkt der Bezahlung.

[1]

  • Der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung.
  • Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer (Art. 48).
  • Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Einfuhrsteuer entsteht am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Steuer festgesetzt wurde.

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Vor einer Verlässlichkeit im Einzelfall müssen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

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