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Muss man einem ausländischen Kunden für eine Dienstleistung Schweizer MWST verrechnen?

Nicht in jedem Fall. Für Dienstleistungen gilt grundsätzlich als Ort der Leistung der Ort, an dem der Empfänger den Sitz, die Betriebsstätte, den Wohnort oder den üblichen Aufenthalt hat. Für bestimmte Dienstleistungen gelten jedoch besondere Ortsregeln, etwa bei Grundstücken, Personenbeförderung, Gastgewerbe, Kulturveranstaltungen oder typischerweise unmittelbar an physisch anwesenden natürlichen Personen erbrachten Leistungen.

Das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) bestimmt für Dienstleistungen grundsätzlich den Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird. Fehlt ein solcher Sitz oder eine solche Betriebsstätte, gilt der Wohnort oder der Ort des üblichen Aufenthaltes. Für die Frage, ob Schweizer MWST zu verrechnen ist, ist deshalb zuerst zu prüfen, wo der Empfänger der Dienstleistung nach dieser Regel anzusiedeln ist und ob die Leistung für eine bestimmte Betriebsstätte erbracht wird. Bei einem ausländischen Kunden führt diese Grundregel häufig dazu, dass der Ort der Dienstleistung im Ausland liegt. Maßgebend sind aber die im Gesetz genannten Anknüpfungspunkte des Empfängers und der konkrete Leistungsempfang.[1]

Das MWSTG ordnet für mehrere Dienstleistungsarten besondere Orte der Dienstleistung an. Bei Leistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, gilt der Ort der leistenden Person; genannt werden namentlich Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung. Bei Kultur-, Kunst-, Sport-, Wissenschafts-, Unterrichts-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Leistungen, die unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, gilt der Ort der tatsächlichen Ausübung. Bei gastgewerblichen Leistungen gilt der Ort der tatsächlichen Erbringung. Bei Personenbeförderung gilt der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet. Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist. Deshalb muss die konkrete Dienstleistung immer der richtigen Ortsregel zugeordnet werden.[1]

  • Zu prüfen ist, ob die Dienstleistung unter die Grundregel für den Empfängerort fällt oder unter eine besondere Ortsregel.
  • Zu prüfen ist, ob der ausländische Kunde die Leistung für seinen Sitz oder für eine bestimmte Betriebsstätte bezieht.
  • Zu prüfen ist bei Grundstücksleistungen, wo das Grundstück gelegen ist.
  • Zu prüfen ist bei Kultur-, Unterrichts-, Sport- oder ähnlichen Leistungen, ob sie unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden und wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
  • Zu prüfen ist bei Leistungen an physisch anwesende natürliche Personen, ob es sich um die im Gesetz genannten typischen Leistungen handelt, bei denen der Ort der leistenden Person gilt.

[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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