Darf man MWST auf der Rechnung ausweisen, ohne im MWST-Register eingetragen zu sein?
Nein. Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen. Wird trotzdem eine Steuer ausgewiesen, kann die ausgewiesene Steuer geschuldet sein, ausser es erfolgt eine zulässige Korrektur oder es wird glaubhaft gemacht, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist.
Der zitierte Gesetzestext ist klar: Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen. Dasselbe gilt auch, wenn das Meldeverfahren nach Artikel 38 angewendet wird. Für die gestellte Frage bedeutet das: Ohne Eintragung im MWST-Register ist ein MWST-Ausweis auf der Rechnung grundsätzlich nicht zulässig. Die Regel betrifft den Hinweis auf die Steuer in der Rechnung selbst; sie sagt damit nicht nur etwas über die Steuerpflicht im Allgemeinen, sondern ausdrücklich über den Steuerausweis auf Rechnungen.[1]
Wird dennoch eine Steuer in einer Rechnung ausgewiesen, obwohl dazu keine Berechtigung besteht, schuldet die ausweisende Person die ausgewiesene Steuer. Dasselbe gilt auch bei einem zu hohen Steuerausweis. Der Gesetzestext nennt aber zwei Wege, wie diese Rechtsfolge entfallen kann: entweder durch eine Korrektur der Rechnung nach Absatz 4 oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Als Beispiel nennt der Text, dass namentlich kein Steuerausfall entsteht, wenn der Rechnungsempfänger oder die Rechnungsempfängerin keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist. Für Gutschriften gelten diese Rechtsfolgen ebenfalls, soweit der Gutschriftsempfänger oder die Gutschriftsempfängerin einer unberechtigt ausgewiesenen Steuer oder einem zu hohen Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht.[1]
Wenn bereits eine Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis ausgestellt wurde, ist der im Gesetz genannte Prüfpunkt die nachträgliche Korrektur. Diese kann innerhalb des handelsrechtlich Zulässigen durch ein empfangsbedürftiges Dokument erfolgen, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und diese widerruft. Praktisch heisst das als vorsichtiger nächster Schritt: prüfen, ob überhaupt ein Steuerausweis auf der Rechnung erscheint, und falls ja, ob eine formgerechte Korrektur nach dem genannten Mechanismus nötig ist. Zusätzlich ist zu prüfen, ob sich ein Steuerausfall ausschliessen lässt; wenn das nicht sicher belegt werden kann, sollte nicht einfach angenommen werden, dass keine Folgen eintreten.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]