Auf welchem Betrag wird die MWST berechnet – auch auf Spesen und Auslagen?
Die Mehrwertsteuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Nicht einbezogen werden jedoch Beträge, die als Erstattung von im Namen und für Rechnung der empfangenden Person getätigten Auslagen gesondert ausgewiesen werden (durchlaufende Posten).
Nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) wird die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Für Spesen und Auslagen bedeutet das: Werden eigene Kosten der leistenden Person weiterverrechnet, gehören diese grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage, auch wenn sie auf der Rechnung separat erscheinen. Massgebend ist damit nicht bloss der eigentliche Preis der Hauptleistung, sondern das tatsächlich empfangene Entgelt einschliesslich solcher Kostenersätze.[1]
Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist; das Gesetz bezeichnet sie als durchlaufende Posten. Entscheidend ist damit, ob eine Ausgabe im Namen und für Rechnung der empfangenden Person getätigt wurde und ob die Erstattung gesondert ausgewiesen wird. Ebenfalls nicht einbezogen werden Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst. Vor dem Handeln ist deshalb zu prüfen, ob es sich um Kostenersatz als Teil des Entgelts oder um gesondert ausgewiesene durchlaufende Posten handelt.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]