SchweizDE

Kann man die Vorsteuer auf vor der MWST-Anmeldung gekauften Gütern nachträglich abziehen?

Ja, ein nachträglicher Vorsteuerabzug ist möglich, wenn die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erst später eintreten. Der Abzug kann dann in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der diese Voraussetzungen eingetreten sind. Wurde der Gegenstand vorher bereits gebraucht, ist der Abzug jedoch auf den Zeitwert beschränkt.

Ja, das Gesetz sieht für solche Fälle die Einlageentsteuerung vor. Wenn die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich eintreten, kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der diese Voraussetzungen eingetreten sind. Abziehbar ist dabei die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile. Für die Frage nach vor der MWST-Anmeldung gekauften Gütern ist deshalb entscheidend, ob die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs tatsächlich erst später eingetreten sind und ab wann dies der Fall ist.[1]

Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung zwischen dem Empfang der Leistung oder der Einfuhr und dem späteren Eintritt der Voraussetzungen bereits in Gebrauch genommen, ist der nachträgliche Abzug nicht mehr unbeschränkt möglich. Dann beschränkt sich die abziehbare Vorsteuer auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Zur Ermittlung dieses Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist dabei nicht von Bedeutung.[1]

Für die praktische Prüfung kommt es daher vor allem auf drei Punkte an: erstens, wann die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eingetreten sind; zweitens, ob der Gegenstand oder die Dienstleistung davor bereits in Gebrauch genommen wurde; und drittens, ob es sich um einen beweglichen oder unbeweglichen Gegenstand oder um eine Dienstleistung handelt, weil davon die Reduktion nach Zeitwert abhängt. Das Gesetz erwähnt zudem einen besonderen Fall bei nur vorübergehender Verwendung für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit; dann kann der Vorsteuerabzug nur im dort beschriebenen Umfang geltend gemacht werden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

Steuern Sie Ihre Administration mit Numezis

Ein überwachter Agent, der diese Regeln im Tagesgeschäft anwendet: Buchhaltung, MWST, Löhne.

Der Numezis-Agent nimmt diese Frage mit Ihrem Firmenkontext auf: belegte Antwort, dann die passende Aktion in Ihrer Verwaltung vorbereitet. Ein kostenloses Konto genügt für den Start — keine Kreditkarte, und Ihre Frage bleibt privat. MWST in Numezis entdecken