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Wie lange müssen Geschäftsbücher und Belege für die MWST aufbewahrt werden?

Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen ordnungsgemäss bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung aufzubewahren. Für Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen gilt eine Aufbewahrung während 20 Jahren. Artikel 958f des Obligationenrechts bleibt vorbehalten.

Für die Mehrwertsteuer hat die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen ordnungsgemäss bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung aufzubewahren. Diese Pflicht erfasst nicht nur Belege im engeren Sinn, sondern auch die übrigen Unterlagen und Aufzeichnungen, die zur steuerlichen Dokumentation gehören. Artikel 958f des Obligationenrechts bleibt vorbehalten. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen sind nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen; zudem kann die Eidgenössische Steuerverwaltung ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.[1]

Eine besondere längere Frist gilt für Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden: Diese Unterlagen sind während 20 Jahren aufzubewahren. Für die praktische Einordnung ist deshalb zu prüfen, ob Unterlagen unter diese besondere Kategorie fallen oder ob die allgemeine Aufbewahrung bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung massgebend ist. Das Gesetz regelt ausserdem, dass der Bundesrat die Voraussetzungen bestimmt, unter welchen Belege, die für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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