Ist der 13. Monatslohn in der Schweiz obligatorisch?
Ein Anspruch auf eine Sondervergütung, etwa zu Weihnachten oder zum Abschluss des Geschäftsjahres, besteht, wenn sie verabredet ist. Endigt das Arbeitsverhältnis vor dem Anlass, besteht bei Verabredung Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil.
Das Obligationenrecht bestimmt für Sondervergütungen neben dem Lohn: Richtet der Arbeitgeber bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist. Für einen 13. Monatslohn ist deshalb entscheidend, ob eine entsprechende Abrede besteht. Zu prüfen sind insbesondere Arbeitsvertrag, Personalreglement oder Gesamtarbeitsvertrag, soweit dort eine solche Sondervergütung vorgesehen ist.[1]
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthält das Obligationenrecht ebenfalls eine Regel: Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist. Wer eine Sondervergütung erwartet, muss daher auch prüfen, welcher Anlass für die Ausrichtung vereinbart ist und ob eine Abrede über die Sondervergütung besteht.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]