Dürfen Arbeitgeber im Kanton Basel-Landschaft die Familienzulagenbeiträge auf die Arbeitnehmenden überwälzen?
Nein. Im Kanton Basel-Landschaft erfolgt die Finanzierung der Familienzulagen durch Beiträge der angeschlossenen Arbeitgebenden, der Selbständigerwerbenden und der Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht. Die Beiträge für Familienzulagen dürfen nicht auf die Arbeitnehmenden überwälzt werden.
Im Kanton Basel-Landschaft erfolgt die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten durch Beiträge der angeschlossenen Arbeitgebenden, der Selbständigerwerbenden und der Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht. Für die Familienzulagen gilt dabei ausdrücklich: Die Beiträge für Familienzulagen dürfen nicht auf die Arbeitnehmenden überwälzt werden. Damit ordnet das kantonale Recht die Tragung dieser Beiträge so, dass eine Überwälzung auf Arbeitnehmende ausgeschlossen ist.[1]
Für die praktische Einordnung ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Finanzierung und dem ausdrücklichen Verbot der Überwälzung. Die Finanzierung umfasst Familienzulagen und Verwaltungskosten. Das Verbot bezieht sich ausdrücklich auf die Beiträge für Familienzulagen. Zudem regelt der Regierungsrat die Einzelheiten. Wer die konkrete Handhabung in einem Arbeitsverhältnis oder bei einer Familienausgleichskasse prüfen will, muss deshalb die aktuell geltende Fassung der kantonalen Vorschriften und die dazu erlassenen Einzelheiten konsultieren.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext so zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die derzeit geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]