Wie wird die BVG-Eintrittsschwelle bei einem Monatslohn oder unregelmässigen Lohn angewendet?
Die Vorsorgeeinrichtung kann statt auf den Jahreslohn auf den Lohn einer bestimmten Zahlungsperiode abstellen. Dann werden die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG genannten Beträge auf diese Zahlungsperiode umgerechnet. Bei stark schwankendem Beschäftigungsgrad oder Einkommen kann sie die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzen; fällt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, bleibt die obligatorische Versicherung bestehen.
Für einen Monatslohn kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes vom Jahreslohn abweichen und stattdessen auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Wird so vorgegangen, werden die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) aufgeführten Beträge auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Für die Anwendung der BVG-Eintrittsschwelle bei monatlicher Lohnzahlung bedeutet das: Die massgebenden Beträge werden nicht als Jahreswerte belassen, sondern auf die gewählte Zahlungsperiode übertragen. Zu prüfen ist deshalb im Reglement der Vorsorgeeinrichtung, ob sie für die Beurteilung auf den Jahreslohn oder auf die konkrete Zahlungsperiode abstellt.[1]
Bei unregelmässigem Lohn sieht die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) mehrere zulässige Vorgehensweisen vor. Die Vorsorgeeinrichtung kann Lohnbestandteile weglassen, die nur gelegentlich anfallen. Sie kann den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmen und muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen. In Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, kann sie die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzen. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt. Zu prüfen ist daher, welche Methode das Reglement für schwankende Einkommen vorsieht und ob bereits vereinbarte Änderungen einbezogen werden.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]