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Welcher Familienausgleichskasse muss sich ein Arbeitgeber im Kanton St. Gallen anschliessen?

Grundsätzlich richtet sich die Zugehörigkeit nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei einer AHV-Ausgleichskasse. Führt diese im Kanton keine eigene Familienausgleichskasse und besteht eine Verbandsmitgliedschaft bei einem Verband mit Familienausgleichskasse, ist diese zuständig. In allen anderen Fällen ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.

Im Kanton St. Gallen gilt als Grundsatz: Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse richtet sich nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei einer AHV-Ausgleichskasse. Für Arbeitgebende bedeutet das, dass zuerst zu prüfen ist, bei welcher AHV-Ausgleichskasse bereits eine Mitgliedschaft besteht. Diese bestehende Zuordnung ist der Ausgangspunkt für den Anschluss an die Familienausgleichskasse.[1]

Eine besondere Regel gilt, wenn die jeweilige AHV-Ausgleichskasse im Kanton keine eigene Familienausgleichskasse führt. Sind Arbeitgebende in diesem Fall Mitglied eines Verbands, der eine Familienausgleichskasse nach Art. 3 dieses Erlasses führt, schliessen sie sich dieser an. In allen anderen Fällen ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig. Zu beachten ist zudem, dass die kantonale Familienausgleichskasse die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden kontrolliert. Deshalb sollte vor einem Anschluss insbesondere die bestehende AHV-Mitgliedschaft und eine allfällige Verbandsmitgliedschaft überprüft werden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext so zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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