Welche Arbeitgeber müssen sich im Kanton Thurgau der kantonalen Familienausgleichskasse anschliessen?
Im Kanton Thurgau müssen der kantonalen Familienausgleichskasse Arbeitgeber beitreten, die nicht einer zugelassenen Familienausgleichskasse angeschlossen sind. Zusätzlich nennt das Gesetz ausdrücklich die kantonale Verwaltung sowie die öffentlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden.
Massgebend ist die gesetzliche Grundregel, dass der kantonalen Familienausgleichskasse Arbeitgeber beitreten müssen, wenn sie nicht einer zugelassenen Familienausgleichskasse angeschlossen sind. Das Gesetz nennt daneben weitere Beitrittspflichtige, insbesondere die kantonale Verwaltung sowie die öffentlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden. Für Arbeitgeber ist damit entscheidend zu prüfen, ob bereits ein Anschluss an eine zugelassene Familienausgleichskasse besteht; fehlt ein solcher Anschluss, greift die Beitrittspflicht zur kantonalen Familienausgleichskasse.[1]
- Beitrittspflichtig sind Arbeitgeber, die nicht einer zugelassenen Familienausgleichskasse angeschlossen sind.
- Ausdrücklich genannt ist auch die kantonale Verwaltung.
- Ebenfalls ausdrücklich genannt sind die öffentlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden.
- Daneben erfasst die Bestimmung auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber sowie Selbständigerwerbende, die nicht einer zugelassenen Familienausgleichskasse angeschlossen sind.
Für die Einordnung kommt es daher vor allem auf den bestehenden Kassenanschluss und auf die Stellung als ausdrücklich genannte öffentliche Stelle an. Wer als Arbeitgeber bereits einer zugelassenen Familienausgleichskasse angeschlossen ist, fällt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht unter die genannte Beitrittspflicht zur kantonalen Familienausgleichskasse. Wer keinen solchen Anschluss hat, sollte die eigene Zuordnung anhand der gesetzlichen Begriffe und der organisatorischen Stellung sorgfältig überprüfen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Rechtsbuchsammlung des Kantons Thurgau veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]