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Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gratifikation zu Weihnachten oder zum Jahresabschluss?

Ein Anspruch besteht, wenn der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres eine Sondervergütung ausrichtet und dies verabredet ist. Endigt das Arbeitsverhältnis vorher, besteht bei entsprechender Verabredung ein Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil.

Das Obligationenrecht bestimmt für Sondervergütungen bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres: Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn eine solche Vergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist. Für den Anspruch ist damit entscheidend, ob eine entsprechende Verabredung besteht. Zu prüfen ist insbesondere, ob eine Sondervergütung für diesen Anlass neben dem Lohn vereinbart wurde und auf welchen Anlass sie sich bezieht.[1]

Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt: Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist. Zu prüfen ist daher, ob das Arbeitsverhältnis vor Weihnachten oder vor dem Abschluss des Geschäftsjahres endet und ob auch für diesen Fall eine Verabredung über die Sondervergütung besteht. Massgeblich ist der verhältnismässige Teil der Sondervergütung.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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