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Unter welchen Voraussetzungen erhält ein Betrieb Kurzarbeitsentschädigung?

Kurzarbeitsentschädigung kommt nur in Betracht, wenn die normale Arbeitszeit verkürzt oder die Arbeit ganz eingestellt ist und die betroffenen Arbeitnehmer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören insbesondere Beitragspflicht oder noch nicht erreichtes Mindestalter in der AHV, ein anrechenbarer Arbeitsausfall, ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis sowie die Erwartung, dass der Ausfall vorübergehend ist und Arbeitsplätze erhalten werden können.

Kurzarbeitsentschädigung setzt nach dem Gesetz zunächst voraus, dass die normale Arbeitszeit verkürzt ist oder die Arbeit ganz eingestellt ist. Anspruch haben dann Arbeitnehmer nur, wenn mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Sie müssen für die Versicherung beitragspflichtig sein oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben. Zudem muss der Arbeitsausfall anrechenbar sein, das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein, und der Arbeitsausfall muss voraussichtlich vorübergehend sein. Zusätzlich muss erwartet werden dürfen, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können.[1]

Wichtig ist auch, wer ausdrücklich keinen Anspruch hat. Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar ist oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Ebenfalls ausgeschlossen sind der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers sowie Personen, die als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können; das gilt auch für ihre mitarbeitenden Ehegatten. Für Heimarbeitnehmer und für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist, kann der Bundesrat abweichende Bestimmungen erlassen.[1]

Für die praktische Prüfung bedeutet das: Es genügt nicht, dass im Betrieb weniger Arbeit anfällt. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den betroffenen Arbeitnehmern erfüllt sind und ob keine gesetzliche Ausschlussregel greift. Besonders sorgfältig zu prüfen sind daher die Kündigungssituation, die Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit und die Stellung einzelner Personen im Betrieb. Das Gesetz erwähnt ausserdem, dass zur Prüfung der Voraussetzung, wonach der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und Arbeitsplätze erhalten werden können, in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden kann.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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