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Sind Verwaltungsratshonorare und die Entschädigung des GmbH-Geschäftsführers AHV-pflichtig?

Grundsätzlich ja, soweit die Vergütung zum massgebenden Lohn gehört. Die AHVV nennt ausdrücklich Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe als Bestandteile dieses Lohnes. Ob eine konkrete Zahlung beitragspflichtig ist, sollte anhand der aktuellen Einordnung der Funktion und der Vergütungsart geprüft werden.

Für die AHV ist entscheidend, ob eine Zahlung zum «massgebenden Lohn» gehört. Die Verordnung zählt dazu ausdrücklich «Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe». Damit sind Vergütungen für Organfunktionen nach dem veröffentlichten Verordnungstext grundsätzlich als beitragsrelevanter Lohn erfasst. Für Verwaltungsratshonorare spricht diese ausdrückliche Nennung besonders klar, weil Mitglieder der Verwaltung direkt erwähnt werden. Auch Entschädigungen an geschäftsführende Organe fallen nach diesem Wortlaut grundsätzlich darunter, sofern die konkrete Zahlung diese Organfunktion abgilt.[1]

Für die Entschädigung eines GmbH-Geschäftsführers lässt sich aus dem zitierten Text keine Sonderausnahme ableiten. Massgeblich ist daher vorsichtig geprüft, ob die Vergütung als Entgelt an ein «geschäftsführendes Organ» oder sonst als Bestandteil des massgebenden Lohnes einzuordnen ist. Der veröffentlichte Artikel arbeitet mit einer offenen Aufzählung («insbesondere»). Das bedeutet: Die genannte Kategorie ist klar erfasst, und daneben können weitere Lohnbestandteile ebenfalls beitragspflichtig sein. Wenn eine konkrete Zahlung anders bezeichnet wird als Honorar, feste Entschädigung oder Sitzungsgeld, sollte dennoch geprüft werden, ob sie funktional die Organ- oder Geschäftsführertätigkeit vergütet und deshalb unter den massgebenden Lohn fällt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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