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Wie früh muss Kurzarbeit vorangemeldet werden?

Kurzarbeit muss mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit vorangemeldet werden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Dauert die Kurzarbeit länger als drei Monate, ist die Voranmeldung zu erneuern.

Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert, ist die Voranmeldung zu erneuern. Damit ist für die zeitliche Planung zu prüfen, wann die Kurzarbeit beginnen soll, ob ein Ausnahmefall mit kürzerer Frist vorgesehen ist und ob wegen einer Dauer von mehr als drei Monaten eine erneute Voranmeldung nötig wird.[1]

In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer angeben. Ebenfalls anzugeben sind Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit sowie die Kasse, bei der der Anspruch geltend gemacht werden soll. Zudem muss der Arbeitgeber die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.[1]

Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse. Das Voranmeldeverfahren regelt der Bundesrat. Vor dem Einreichen ist deshalb zu prüfen, ob alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig vorbereitet sind.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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