Bis zu welchem Alter werden Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet?
Die Kinderzulage wird grundsätzlich bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes läuft sie bis zum Ende des Monats, in dem es das 20. Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.
Für die Kinderzulage gilt als Grundregel: Sie wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Eine wichtige Besonderheit ist ausdrücklich vorgesehen: Besteht schon vor Vollendung des 16. Altersjahrs ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet. Zudem gibt es eine besondere Altersgrenze für ein erwerbsunfähiges Kind im Sinn von Art. 7 ATSG: In diesem Fall wird die Kinderzulage bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem es das 20. Altersjahr vollendet. Für die Einordnung ist daher nicht nur das Alter, sondern auch zu prüfen, ob bereits eine Ausbildung im massgebenden Sinn begonnen hat oder ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt.[1]
Die Ausbildungszulage beginnt ab dem Beginn des Monats, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet. Besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet. Für die Dauer ist entscheidend: Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet. Massgeblich sind damit sowohl der tatsächliche Ausbildungsabschluss als auch die gesetzliche Höchstgrenze. Zu prüfen sind insbesondere der Beginn der nachobligatorischen Ausbildung, ein allfälliger weiterer Besuch der obligatorischen Schule nach Vollendung des 16. Altersjahrs und der Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses.[1]
Diese Zusammenfassung gibt den zitierten Gesetzestext wieder, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Vorgehen unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]