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Wann gilt eine Person für die Sozialversicherungen als selbständigerwerbend?

Für die Sozialversicherungen gilt als selbstständigerwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Eine Person kann gleichzeitig selbstständigerwerbend und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielt.

Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Entscheidend ist damit die Einordnung des erzielten Erwerbseinkommens: Es gilt als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn es nicht als Lohn oder sonstiges Entgelt für Arbeit in einem Arbeitsverhältnis geschuldet ist. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist daher zu prüfen, ob das konkrete Einkommen Entgelt für eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist oder ob es als selbstständiges Erwerbseinkommen erfasst wird.[1]

Das Gesetz sieht zudem vor, dass Selbstständigerwerbende gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein können, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen. Eine Person kann ihre Einkünfte also sozialversicherungsrechtlich nicht zwingend nur einer einzigen Kategorie zuordnen. Möglich ist vielmehr, dass ein Teil des Erwerbseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammt und ein anderer Teil Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit ist. Deshalb ist für jede Einkommensquelle gesondert zu prüfen, welcher Art das jeweilige Erwerbseinkommen ist.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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