Ab welchen Schwellenwerten muss ein Konzern in der Schweiz eine Konzernrechnung erstellen?
Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der folgenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet: Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Die Konzernrechnung kann aber trotz dieser Schwellen dennoch erforderlich sein oder verlangt werden.
Massgeblich sind die Schwellenwerte für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung. Eine juristische Person ist befreit, wenn sie zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet: Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Daraus folgt praktisch: Werden mindestens zwei dieser Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten, greift diese Befreiung nicht. Für die Beurteilung sind die Werte auf Ebene der juristischen Person zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zu prüfen, nicht nur auf Ebene eines einzelnen Unternehmens.[1]
Die Schwellenwerte sind nicht die einzige relevante Voraussetzung. Eine Befreiung besteht nach derselben Bestimmung auch dann, wenn die juristische Person von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist, oder wenn sie die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen nach Artikel 963 Absatz 4 übertragen hat. Umgekehrt ist eine Konzernrechnung dennoch zu erstellen, wenn dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist oder wenn bestimmte Berechtigte dies verlangen, etwa Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten, oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder. Weitere Auslöser nennt die gleiche Vorschrift ebenfalls.[1]
Falls die Rechnungslegung nicht in Franken erfolgt, regelt die Vorschrift auch die Umrechnung für die Schwellenprüfung: Für die Bilanzsumme ist der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag massgebend, für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs. Wer die Schwellen prüft, sollte deshalb die Konzernabgrenzung, die Werte über zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre und allfällige Verlangen oder sonstige Gründe für eine dennoch erforderliche Konzernrechnung gemeinsam beurteilen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]