Muss die Revisionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein?
Bei einer ordentlichen Revision muss die Revisionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein. Die Generalversammlung kann durch einstimmigen Beschluss auf die Anwesenheit der Revisionsstelle verzichten. Werden die Bestimmungen über die Anwesenheit missachtet, sind die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes anfechtbar.
Das Obligationenrecht bestimmt für Gesellschaften, die ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen lassen müssen: Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revisionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein. Zugleich gilt, dass die Generalversammlung durch einstimmigen Beschluss auf die Anwesenheit der Revisionsstelle verzichten kann. Für die praktische Einordnung ist deshalb zu prüfen, ob eine ordentliche Revision durchgeführt wird und ob ein einstimmiger Verzichtsbeschluss der Generalversammlung vorliegt.[1]
Für dieselben Gesellschaften verlangt das Obligationenrecht ausserdem, dass der Revisionsbericht vorliegt, bevor die Generalversammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung genehmigt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst. Liegt der erforderliche Revisionsbericht nicht vor, so sind die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig. Werden die Bestimmungen über die Anwesenheit der Revisionsstelle missachtet, so sind diese Beschlüsse anfechtbar. Vor Beschlüssen der Generalversammlung ist daher zu kontrollieren, dass der Revisionsbericht vorliegt und dass die Vorgaben zur Anwesenheit der Revisionsstelle eingehalten oder durch einstimmigen Beschluss abbedungen worden sind.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]