Welche Mindestpositionen muss die Bilanz eines Schweizer Unternehmens enthalten?
Die Bilanz muss mindestens bestimmte Positionen auf der Aktiv- und Passivseite einzeln und in der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge ausweisen. Zusätzlich sind weitere Positionen separat darzustellen, wenn sie für die Beurteilung wesentlich oder branchenüblich sind; bestimmte Forderungen und Verbindlichkeiten sind zudem gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.
Auf der Aktivseite sind die Mindestpositionen nach dem Liquiditätsgrad geordnet und einzeln in der vorgegebenen Reihenfolge auszuweisen. Dazu gehören im Umlaufvermögen: flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, übrige kurzfristige Forderungen, Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen sowie aktive Rechnungsabgrenzungen. Im Anlagevermögen sind mindestens Finanzanlagen, Beteiligungen, Sachanlagen, immaterielle Werte und nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital separat auszuweisen. Für die praktische Prüfung ist daher nicht nur wichtig, ob diese Positionen vorhanden sind, sondern auch, ob sie einzeln und in genau dieser Reihenfolge dargestellt werden.[1]
Auf der Passivseite sind die Mindestpositionen nach der Fälligkeit geordnet und ebenfalls einzeln in der vorgegebenen Reihenfolge auszuweisen. Beim kurzfristigen Fremdkapital nennt das Gesetz Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, übrige kurzfristige Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen. Beim langfristigen Fremdkapital sind langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, übrige langfristige Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen auszuweisen. Zum Eigenkapital gehören mindestens Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien, gesetzliche Kapitalreserve, gesetzliche Gewinnreserve, freiwillige Gewinnreserven, eigene Kapitalanteile als Minusposten, Gewinnvortrag oder Verlustvortrag als Minusposten sowie Jahresgewinn oder Jahresverlust als Minusposten.[1]
Über diese Mindestgliederung hinaus verlangt das Gesetz weitere Einzelangaben, wenn sie für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich sind oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich sind. Solche weiteren Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden. Ausserdem müssen Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden. Eine vorsichtige Kontrolle sollte deshalb immer auch den Anhang einbeziehen und prüfen, ob wesentliche oder beziehungsbezogene Positionen dort separat offengelegt sind.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]