Für welche Zwecke dürfen zusätzlich Rückstellungen gebildet werden?
Zusätzlich dürfen Rückstellungen insbesondere für regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen, für Sanierungen von Sachanlagen, für Restrukturierungen und für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens gebildet werden. Der Gesetzestext nennt diese Zwecke ausdrücklich als Beispiele.
Der zitierte Gesetzestext unterscheidet zwischen notwendigen und zusätzlichen Rückstellungen. Notwendig sind Rückstellungen, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen; diese sind in der voraussichtlich erforderlichen Höhe zulasten der Erfolgsrechnung zu bilden. Zusätzlich nennt der Text sodann Zwecke, für die Rückstellungen «insbesondere» gebildet werden dürfen. Diese ausdrücklich genannten Zwecke sind: regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen, Sanierungen von Sachanlagen, Restrukturierungen sowie die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.[1]
- regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen
- Sanierungen von Sachanlagen
- Restrukturierungen
- die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens
Das Wort «insbesondere» zeigt, dass die Aufzählung im Gesetzestext nicht als abschliessend formuliert ist. Sicher sagen lässt sich hier aber nur, dass die vier genannten Zwecke ausdrücklich erfasst sind. Ebenfalls wichtig ist der Zusammenhang mit derselben Bestimmung: Verbindlichkeiten sind zum Nennwert einzusetzen, und nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden. Wenn Sie einen konkreten Rückstellungszweck prüfen, sollte deshalb der genaue Wortlaut der Bestimmung vollständig nachgelesen und mit dem konkreten Sachverhalt abgeglichen werden, statt aus der offenen Formulierung weitere Fälle zu erraten.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]