Kann ich als Gläubiger die Jahresrechnung einer Firma einsehen?
Ja, aber nicht immer im gleichen Umfang. Bei bestimmten Unternehmen sind Jahresrechnung und Konzernrechnung nach der Genehmigung zu veröffentlichen oder auf Verlangen innert eines Jahres auf Kosten der verlangenden Person zuzustellen. Bei den übrigen Unternehmen erhalten Gläubiger Einsicht in den Geschäftsbericht und die Revisionsberichte nur, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen; im Streitfall entscheidet das Gericht.
Ob Sie die Jahresrechnung einsehen können, hängt nach dem Gesetz von der Art des Unternehmens ab. Hat das Unternehmen Anleihensobligationen ausstehend oder Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert, sind Jahresrechnung und Konzernrechnung nach der Genehmigung durch das zuständige Organ zusammen mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen. In diesen Fällen ist der Zugang also nicht auf Gläubiger beschränkt, sondern kann jeder Person offenstehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.[1]
Bei den übrigen Unternehmen ist der Zugang enger. Diese müssen Gläubigern Einsicht in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren, wenn die Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Der zitierte Text spricht hier nicht allgemein von einer freien Herausgabe der Jahresrechnung an jede Person, sondern von Einsicht für Gläubiger unter dieser zusätzlichen Voraussetzung. Wenn das Unternehmen die Einsicht verweigert oder umstritten ist, ob ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, entscheidet das Gericht. Als vorsichtiger Prüfschritt ist daher sinnvoll, zuerst festzustellen, ob das Unternehmen in die erste Gruppe fällt oder zu den übrigen Unternehmen gehört und ob ein Nachweis des schutzwürdigen Interesses verlangt wird.[1]
Der zitierte Artikel enthält zudem eine Sonderregel für Unternehmen, die eine Verzichtsmöglichkeit gemäss Artikel 961d Absatz 1, 962 Absatz 3 oder 963a Absatz 1 Ziffer 2 nutzen. Dann richten sich Veröffentlichung und Einsichtnahme nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung. Wenn dieser Punkt eine Rolle spielt, sollte die genaue Fassung der Bestimmung vollständig geprüft werden, bevor aus dem Artikel auf den Umfang der Einsicht geschlossen wird.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]