Bis wann muss die Jahresrechnung nach Ende des Geschäftsjahres erstellt sein?
Die Jahresrechnung ist Teil des Geschäftsberichts. Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden.
Nach dem zitierten Gesetzestext erfolgt die Rechnungslegung im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Für die zeitliche Frage ist deshalb die Frist für den Geschäftsbericht massgebend: Er muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt werden. In derselben Frist ist er auch dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorzulegen.[1]
Die Antwort bezieht sich auf die Jahresrechnung als Bestandteil des Geschäftsberichts. Der zitierte Text sagt zudem, dass die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne vorbehalten bleiben. Für eine vorsichtige Prüfung sollten Sie daher nicht nur die genannte Sechsmonatsfrist lesen, sondern auch kontrollieren, ob für den konkreten Abschluss zusätzliche Vorschriften für grössere Unternehmen oder Konzerne einschlägig sind. Ebenfalls nennt der Gesetzestext, dass der Geschäftsbericht vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]