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Darf die Generalversammlung einer AG die Jahresrechnung ohne Revisionsbericht genehmigen?

Nein, wenn die Gesellschaft verpflichtet ist, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen. In diesem Fall muss der Revisionsbericht vorliegen, bevor die Generalversammlung die Jahresrechnung oder Konzernrechnung genehmigt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst; fehlt der erforderliche Bericht, sind diese Beschlüsse nichtig.

Für Gesellschaften, die ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen lassen müssen, ist die Reihenfolge klar vorgegeben: Der Revisionsbericht muss vorliegen, bevor die Generalversammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung genehmigt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst. Fehlt der erforderliche Revisionsbericht, darf die Generalversammlung diese Beschlüsse nicht wirksam fassen. Die Regel erfasst ausdrücklich sowohl die Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung als auch den Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinnes.[1]

Die Rechtsfolge ist streng: Liegt der erforderliche Revisionsbericht nicht vor, sind die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig. Davon zu unterscheiden ist die Anwesenheit der Revisionsstelle bei ordentlicher Revision: Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, muss die Revisionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein, wobei die Generalversammlung einstimmig auf diese Anwesenheit verzichten kann. Werden nur diese Anwesenheitsvorschriften missachtet, sind die betreffenden Beschlüsse nach dem Gesetz anfechtbar, nicht automatisch nichtig. Zu prüfen ist daher insbesondere, ob überhaupt eine Prüfungspflicht besteht, ob ein erforderlicher Revisionsbericht tatsächlich vorliegt und ob es sich um eine ordentliche Revision handelt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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