Wie werden Vorräte und Warenlager in der Bilanz bewertet?
Vorräte sind in der Folgebewertung mit dem Veräusserungswert anzusetzen, wenn dieser am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt. Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren.
Das Obligationenrecht (OR) bestimmt für die Folgebewertung von Vorräten: Liegt der Veräusserungswert am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden. Für die Bilanz bedeutet das, dass nicht bei den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geblieben wird, wenn der am Bilanzstichtag massgebende Veräusserungswert nach Abzug der noch anfallenden Kosten tiefer ist. Zu prüfen sind damit insbesondere der Veräusserungswert per Bilanzstichtag und die noch anfallenden Kosten, die bis zur Veräusserung zu berücksichtigen sind.[1]
Das OR zählt als Vorräte Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren auf. Warenlager fällt damit unter die Vorräte, soweit es sich um Handelswaren handelt. Die genannte Bewertungsregel erfasst zudem nicht fakturierte Dienstleistungen. Für die praktische Einordnung ist deshalb zu verifizieren, zu welcher Kategorie die Bestände am Bilanzstichtag gehören und ob für diese Bestände der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]