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Darf ein Aktivum in der Bilanz höher als zu den Anschaffungskosten bewertet werden?

Grundsätzlich nein. Bei der Ersterfassung und in der Folgebewertung dürfen Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Vorbehalten bleiben jedoch Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven; diese müssen im konkreten Fall gesondert geprüft werden.

Der zitierte Gesetzestext setzt eine klare Obergrenze: Bei ihrer Ersterfassung müssen Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Dasselbe gilt auch später: In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Damit ist eine Bewertung über diesen Betrag hinaus nach der Grundregel nicht zulässig. Wenn ein Aktivum an Wert verliert, muss dieser nutzungs- und altersbedingte Wertverlust durch Abschreibungen und andere Wertverluste durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Diese Korrekturen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden und bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abgesetzt werden.[1]

Die Antwort ist aber nur insoweit eindeutig, als keine besondere Sonderregel eingreift. Der Gesetzestext sagt ausdrücklich: Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven. Deshalb lässt sich ohne Prüfung der einschlägigen Sondervorschriften nicht in jedem Fall abschliessend sagen, ob für eine bestimmte Aktivkategorie etwas anderes gilt. Ebenso nennt die Vorschrift zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens; sie erlaubt auch, zu den gleichen Zwecken davon abzusehen, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen. Das ändert aber nichts an der genannten Grundregel zur Obergrenze der Bewertung. Für die praktische Prüfung ist daher zuerst zu klären, ob überhaupt eine besondere Bestimmung für die betreffende Art von Aktivum besteht.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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