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Wie muss die Erfolgsrechnung nach Schweizer Recht gegliedert sein?

Die Erfolgsrechnung muss die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres darstellen. Sie darf als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung aufgebaut werden. Für beide Formen schreibt das Gesetz Mindestpositionen vor, die je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge auszuweisen sind; bei der Absatzerfolgsrechnung kommen zusätzliche Angaben im Anhang hinzu.

Nach dem Gesetz dient die Erfolgsrechnung dazu, die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres darzustellen. Für die Gliederung sind zwei zulässige Darstellungsformen vorgesehen: die Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) und die Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren). Welche Form verwendet wird, ändert nichts daran, dass die gesetzlich genannten Mindestpositionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge erscheinen müssen. Zusätzlich verlangt das Gesetz weitere Positionen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang, wenn sie für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich sind. Für die konkrete Gliederung sollte deshalb immer geprüft werden, welche der beiden Formen verwendet wird und ob zusätzliche Einzelangaben nötig sind.[1]

  • Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren): Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen; Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen; Materialaufwand; Personalaufwand; übriger betrieblicher Aufwand; Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens; Finanzaufwand und Finanzertrag; betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag; ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag; direkte Steuern; Jahresgewinn oder Jahresverlust.
  • Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren): Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen; Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen; Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand; Finanzaufwand und Finanzertrag; betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag; ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag; direkte Steuern; Jahresgewinn oder Jahresverlust.
  • Zusatz bei der Absatzerfolgsrechnung: Im Anhang müssen zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.

[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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