Wann kontrolliert eine Gesellschaft eine andere im Sinne der Pflicht zur Konzernrechnung?
Eine rechnungslegungspflichtige juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen im Sinne der Pflicht zur Konzernrechnung, wenn sie direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ hat, die Mehrheit des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans bestellen oder abberufen kann oder aufgrund von Statuten, Stiftungsurkunde, Vertrag oder vergleichbaren Instrumenten einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Für die Pflicht zur Konzernrechnung ist entscheidend, ob eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen kontrolliert. Liegt eine solche Kontrolle vor, muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung erstellen. Das Gesetz nennt drei selbständige Fälle, in denen Kontrolle vorliegt: erstens die direkte oder indirekte Mehrheit der Stimmen im obersten Organ, zweitens das direkte oder indirekte Recht, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und drittens die Möglichkeit, aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss auszuüben.[1]
Für die praktische Einordnung sollte deshalb geprüft werden, worauf sich die Einflussmöglichkeit stützt. Massgeblich sind insbesondere Stimmrechte, Ernennungs- oder Abberufungsrechte für das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie Regelungen in Statuten, Stiftungsurkunde, Verträgen oder vergleichbaren Instrumenten. Dabei genügt nach dem Gesetz nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Kontrolle. Zusätzlich kann ein nach Artikel 963b anerkannter Standard den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren. Für Vereine, Stiftungen und Genossenschaften nennt das Gesetz zudem eine besondere Möglichkeit, die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen zu übertragen; weitere Voraussetzungen dafür ergeben sich direkt aus der genannten Bestimmung und sollten im Wortlaut geprüft werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]