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Wie müssen Abschreibungen nach Schweizer Rechnungslegungsrecht verbucht werden?

Abschreibungen müssen den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust von Aktiven berücksichtigen. Sie sind nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen und direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen; unter den Passiven dürfen sie nicht ausgewiesen werden.

Nach dem zitierten Rechnungslegungsrecht betrifft die Abschreibung den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust von Aktiven. Dieser Wertverlust muss durch Abschreibungen berücksichtigt werden. Für die Verbuchung nennt der Gesetzestext drei Kernaussagen: Erstens müssen Abschreibungen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Zweitens sind sie direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven abzusetzen. Drittens erfolgt dieser Abzug zulasten der Erfolgsrechnung. Der Ausweis unter den Passiven ist ausdrücklich ausgeschlossen. Damit verlangt der Gesetzestext eine Verbuchung, die den Wert des betroffenen Aktivums mindert und gleichzeitig die Erfolgsrechnung belastet, statt eine Abschreibung als Passivposten darzustellen.[1]

Für das Verständnis der Verbuchung ist auch der Bewertungsrahmen wichtig: Bei der Ersterfassung dürfen Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, und auch in der Folgebewertung dürfen sie nicht höher bewertet werden als zu diesen Kosten, vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven. Innerhalb dieses Rahmens dienen Abschreibungen dazu, den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust abzubilden. Daneben nennt der Gesetzestext Wertberichtigungen für anderweitige Wertverluste. Zusätzlich dürfen zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen.[1]

Für die praktische Prüfung des Ausweises lässt sich aus dem Gesetzestext vorsichtig ableiten: Kontrollieren Sie, ob die Abschreibung dem betroffenen Aktivum zugeordnet ist, ob sie die Erfolgsrechnung belastet und ob sie nicht unter den Passiven erscheint. Prüfen Sie ausserdem, ob die Abschreibung den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust betrifft und nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen wurde. Wenn zusätzliche Abschreibungen verbucht werden, ist anhand des Gesetzestextes zu prüfen, ob sie zu Wiederbeschaffungszwecken oder zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens vorgenommen werden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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