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Muss ein Einzelunternehmen einen Anhang zur Jahresrechnung erstellen?

Nicht zwingend in jedem Fall. Nach dem zitierten Gesetz können Einzelunternehmen auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Wird auf den Anhang verzichtet, müssen zusätzlich verlangte Angaben direkt in Bilanz oder Erfolgsrechnung erscheinen.

Für Einzelunternehmen gilt nach dem zitierten Gesetz eine ausdrückliche Ausnahme: Sie können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Die Antwort lautet daher: Ein Einzelunternehmen muss nicht immer einen Anhang zur Jahresrechnung erstellen. Ob ein Anhang nötig ist, hängt daran, ob gerade diese Pflicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen besteht. Besteht sie nicht, ist ein Verzicht möglich; besteht sie doch, greift die Ausnahme nach dem Wortlaut nicht.[1]

Der Anhang hat nach dem Gesetz die Funktion, die anderen Bestandteile der Jahresrechnung zu ergänzen und zu erläutern. Er enthält insbesondere Angaben zu angewandten Grundsätzen, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Bilanz und Erfolgsrechnung sowie weitere gesetzlich verlangte Angaben. Zusätzlich nennt das Gesetz eine Reihe weiterer Angaben, soweit sie nicht bereits aus Bilanz oder Erfolgsrechnung ersichtlich sind. Gerade deshalb ist wichtig: Wenn ein Einzelunternehmen zulässigerweise auf den Anhang verzichtet und die Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben verlangen, müssen diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung ausgewiesen werden.[1]

Für die praktische Prüfung der Frage ist daher vor allem der zweite Schritt entscheidend: Es ist zu kontrollieren, ob das Einzelunternehmen zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet ist. Erst danach lässt sich sicher beurteilen, ob der Verzicht auf den Anhang offensteht. Falls ein Anhang erstellt werden muss, richtet sich sein Inhalt nach den im Gesetz aufgezählten Angaben; falls auf ihn verzichtet werden darf, sind allfällige zusätzlich verlangte Angaben unmittelbar in Bilanz oder Erfolgsrechnung aufzunehmen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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