Welche Grundsätze gelten für die Erstellung der Jahresrechnung in der Schweiz?
Für die Rechnungslegung gelten insbesondere diese Grundsätze: klar und verständlich, vollständig, verlässlich, wesentlich und vorsichtig. Zudem sind bei Darstellung und Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden, und Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Der Bestand einzelner Bilanz- und Anhangspositionen ist nachzuweisen; ausserdem ist die Rechnungslegung unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts an Unternehmen und Branche anzupassen.
Für die Erstellung der Jahresrechnung nennt das Gesetz mehrere zentrale Grundsätze. Die Rechnungslegung muss klar und verständlich, vollständig und verlässlich sein. Sie muss das Wesentliche enthalten und vorsichtig sein. Ausserdem sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden. Ebenfalls wichtig ist das Verrechnungsverbot: Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Diese Vorgaben betreffen damit sowohl den Inhalt als auch die Art der Darstellung und Bewertung der Jahresrechnung. Für die praktische Prüfung ist es sinnvoll, die Jahresrechnung Punkt für Punkt darauf zu kontrollieren, ob diese Anforderungen erkennbar eingehalten sind und ob keine unzulässige Saldierung vorgenommen wurde.[1]
Neben diesen Grundsätzen verlangt das Gesetz auch einen Nachweis für den Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang. Dieser Nachweis kann durch ein Inventar oder auf andere Art erfolgen. Zudem ist die Rechnungslegung unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen. Das bedeutet: Der gesetzliche Mindestinhalt bleibt verbindlich, zugleich darf die Ausgestaltung an die konkreten Verhältnisse angepasst werden. Für eine vorsichtige Anwendung sollte deshalb geprüft werden, ob die gewählte Darstellung sowohl den Mindestinhalt wahrt als auch die Besonderheiten des Unternehmens und der Branche sachgerecht abbildet.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]