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Wird eine nicht mehr begründete Rückstellung als Gewinn besteuert?

Ja. Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen mit noch unbestimmter Höhe, bestimmte Verlustrisiken sowie künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte innerhalb der genannten Grenzen.

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bestimmt, dass bisherige Rückstellungen dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, soweit sie nicht mehr begründet sind. Eine nicht mehr begründete Rückstellung erhöht damit den steuerbaren Gewinn. Massgebend ist, ob der Grund für die Rückstellung weiterhin besteht. Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, für Verlustrisiken im Zusammenhang mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen, sowie für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte innerhalb der gesetzlich genannten Grenzen.[1]

  • Zu prüfen ist, ob im Geschäftsjahr eine bestehende Verpflichtung vorliegt, deren Höhe noch unbestimmt ist.
  • Zu prüfen ist, ob ein Verlustrisiko mit Aktiven des Umlaufvermögens verbunden ist, insbesondere mit Waren und Debitoren.
  • Zu prüfen ist, ob ein anderes unmittelbar drohendes Verlustrisiko im Geschäftsjahr besteht.
  • Bei künftigen Forschungs- und Entwicklungsaufträgen an Dritte gilt die Grenze bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
  • Soweit eine bisherige Rückstellung nicht mehr begründet ist, wird sie dem steuerbaren Gewinn zugerechnet.

[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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