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Muss eine nicht mehr begründete Rückstellung in der Buchhaltung aufgelöst werden?

Nein. Nach Art. 960e gilt ausdrücklich: Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden. Rückstellungen sind zu bilden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen; fällt die Begründung später weg, besteht nach dieser Vorschrift keine Pflicht zur Auflösung.

Art. 960e unterscheidet zwischen der Bildung von Rückstellungen und ihrer späteren Behandlung. Rückstellungen müssen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen. Zusätzlich nennt die Bestimmung Beispiele, für die Rückstellungen insbesondere gebildet werden dürfen, etwa regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen, Sanierungen von Sachanlagen, Restrukturierungen und die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens. Für die hier entscheidende Folgefrage sagt dieselbe Norm ausdrücklich: Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.[1]

  • Zu prüfen ist zuerst, ob überhaupt eine Rückstellung im Sinn von Art. 960e vorliegt, also ob vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten liessen.
  • Die Vorschrift regelt dann klar die Rechtsfolge für den Wegfall der Begründung: Eine Auflösung ist nicht zwingend, weil nicht mehr begründete Rückstellungen nicht aufgelöst werden müssen.
  • Die in Art. 960e genannten Beispiele zeigen den sachlichen Rahmen der Rückstellungsbildung: Garantieverpflichtungen, Sanierungen von Sachanlagen, Restrukturierungen sowie die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.
  • Davon zu unterscheiden ist die Bewertung von Verbindlichkeiten: Diese müssen zum Nennwert eingesetzt werden.

[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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